Ein Thema, das immer wichtiger wird: Die so genannte Generationenberatung. Daher möchten wir Sie an dieser Stelle intensiver über die Vorsorge-Bereiche
- Vollmachten (Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügung)
- Patientenverfügung
- Pflegefall – finanzielle Aspekte
informieren. Neben unserer Kernaufgabe Bestattung und Bestattungsvorsorge werden wir immer häufiger zu diesen Bereichen um Rat und Informationen gefragt. Die nachfolgend aufgeführten Texte stammen von unserem Partner der Solidar Sterbekasse aus Bochum.
Unabhängig zu diesen Informationen empfehlen wir seit Jahren sich bei den entsprechenden Fachleuten für diese Bereiche beraten zu lassen. Innerhalb der Stadt Hamm sind die Experten für die Themen
KSD Hamm (Katholischer Sozialdienst), Stadthausstraße 2, 59065 Hamm
Tel. 0 23 81 / 92 45 10
INI Betreuungsbüro, Sternstraße 4, 59065 Hamm
Tel. 0 23 81 / 37 72 49
Betreuungsstelle der Stadt Hamm, Gustav-Heinemann-Straße 10, 59065 Hamm
Tel. 0 23 81 / 17 – 62 55
desweiteren Notare und Fachanwälte sowie Ärzte für den Bereich Patientenverfügung.
Allgemeines
Die Themengebiete der Generationenberatung umfassen folgende 3 Säulen:
- Vorsorge- und Betreuungsvollmacht – rechtliche Aspekte:
Mit einer Unterschrift kann festgelegt werden, wer später für die Betreuung zuständig ist. Doch Vorsicht: Es gibt viele Fallstricke und Fehler die gemacht werden können. Bitte keine Verfügungen treffen, ohne sich vorher kundig zu machen. - Patientenverfügung – medizinische Aspekte:
Bestimmen Sie jetzt über Ihre Gesundheit und lebensverlängernde Maßnahmen und nehmen diese Entscheidung vorsorglich Ihren Angehörigen ab. - Pflegefall – finanzielle Aspekte:
Regeln Sie bereits jetzt Ihre Finanzen, falls der Pflegefall eintritt.
Die oben genannten Themen können für ältere Menschen elementar wichtig sein. Aus der Erfahrung können wir sagen, dass es ratsam ist, sich zu diesen Themen Gedanken zu machen und Entscheidungen zu treffen. Selbst den eigenen Kindern oder dem Ehepartner sind dann häufig die Hände gebunden, und sie können nicht in Ihrem Sinne handeln, wenn im Fall der Fälle keine Verfügungen vorliegen.
Sprechen Sie mit uns, wenn Sie Unterstützung in diesen Themen benötigen. Wir helfen gerne und können wertvolle Hinweise zu diesen Themen geben.
In zukünftigen Blogbeiträgen werden wir Ihnen detaillierte Informationen zu den obigen vier Bereichen geben. Es lohnt sich daher, regelmäßig unseren Ehrensacheblog zu besuchen und sich informiert zu halten.
1. Vollmachten: Vorsorge-Vollmacht und Betreuungsverfügung
Vollmachten sind keine Frage des Alters
Jeder sollte sich mit diesem Thema auseinandersetzen, damit für den Fall der Fälle alles geregelt ist. Mit einer Unterschrift legen Sie fest, wer Sie betreuen soll. Ist keine Vollmacht vorhanden, wird ein Betreuer gerichtlich bestellt – auch wenn es sich um den Ehepartner oder die erwachsenen Kinder handelt.
Wird man selbst zum Betreuer ernannt, muss man den gesetzlichen Pflichten eines Betreuers nachkommen und hat keine freie Verfügung über Konten und Sparbücher.
Vorsorge-Vollmacht
Eine Vorsorgevollmacht sollte jede volljährige Person, unabhängig vom Alter ausgestellt haben. Mit dieser Vollmacht wird nach deutschem Recht eine Person bevollmächtigt, in bestimmten Situationen oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Der Bevollmächtigte trifft Entscheidungen an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Die Vorsorgevollmacht setzt daher uneingeschränktes Vertrauen voraus und sollte wohl überlegt sein. Denn eine uneingeschränkte Vollmacht umfasst mitunter die wichtigen Punkte Vermögensvorsorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Gesundheitsfürsorge. Nur mit der Original Vollmacht ist der Bevollmächtigte handlungsfähig und kann Rechtsgeschäfte vollziehen.
WICHTIG: Banken und Sparkassen erkennen die Vorsorgevollmacht in der Regel nicht an und bestehen auf eigene Formulare.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung regelt Unterbringung, Ort und Art der Versorgung für den Pflegefall. Die Verfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge, falls man nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Sie ist nur dann wirksam, wenn es tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 BGB).
Sie können entsprechende Vorlagen der Vollmachten auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz herunterladen. Für die Erstellung rechtssicherer Vollmachten und Verfügungen kann auch ein Fachanwalt in Anspruch genommen werden. Dieser hinterlegt die Vollmachten auch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer und prüft regelmäßig die Aktualität Ihrer Vollmachten.
Quelle dieses Textes: www.Solidar-Sterbekasse.de